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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Die AGB als Download erhalten Sie hier.

I. Geltungsbereich

Die AGB gelten für alle Dienstleistungen, die IT-tasks GmbH (im Folgenden: IT-tasks) für ihre Kunden jetzt oder zukünftig erbringt.

Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt IT-tasks nicht an, es sei denn, IT-tasks hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die AGB gelten auch dann, wenn IT-tasks in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag des Kunden vorbehaltlos annimmt oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten nur für alle geschäftlichen Beziehungen zwischen IT-tasks und Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen gemäß § 310 BGB .

Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge und Bestellungen, auch wenn ihre Geltung dem Kunden im Zusammenhang mit dem zukünftigen Auftrag nicht erneut mitgeteilt wird.
 
II. Angebot

1. Angebote von IT-tasks sind bis maximal vier Wochen nach Angebotsdatum gültig und erlöschen automatisch nach Ablauf dieser Frist, sofern sie nicht von dem Kunden in Textform angenommen werden.

2. Angebotsunterlagen (Produktbeschreibungen, Grobkonzepte, Musterunterlagen u.ä.) – auch in elektronischer Form – bleiben Eigentum von IT-tasks und dürfen ohne
Zustimmung von IT-tasks weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, der Kunde hat für die Erstellung dieser Unterlagen eine Vergütung entrichtet.

3. Alle Preise verstehen sich exklusive der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

4. Die Mitarbeiter von IT-tasks sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen seitens Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen von IT-tasks sind nur wirksam, wenn sie durch IT-tasks in Textform bestätigt worden sind.

5. Garantien bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung in Textform durch die Geschäftsleitung von IT-tasks.

6. Bei werbenden Darstellungen handelt es sich, im Gegensatz zu den Produktbeschreibungen in den Vertragsdokumenten, lediglich um unverbindliche Aussagen. Produktbeschreibungen und Eigenschaften gelten nur dann als vereinbart, wenn die Vereinbarung seitens IT-tasks ausdrücklich im Hinblick auf dieses Merkmal oder diese Eigenschaft in Textform erfolgt ist.
 
III. Leistungsumfang

1. Der von IT-tasks geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus den von IT-tasks durch Gegenzeichnung bestätigten Auftragsscheinen in Verbindung mit den dazugehörigen, überreichten Angebotsunterlagen.

2. Vom Kunden gewünschte oder im Projekt bekannt gewordene Änderungen oder Ergänzungen zu Hardware, Software sowie Dienstleistungen bedürfen gesonderter Vereinbarung in Textform und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

3. Sofern nicht anderweitig vereinbart, erbringt IT-tasks geschuldete Werk- oder Dienstleistungen grundsätzlich nur in verkehrsüblicher Art und Weise nach billigem Ermessen.

4. Beschaffenheitsvereinbarungen sind gegenüber den objektiven Anforderungen an einen Kaufgegenstand vorrangig.

5. Änderungen eines Vertrages bedürfen der Textform.
 
IV. Lieferzeit

1. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von IT-tasks ausdrücklich in Textform bestätigt worden sind.

2. Vereinbarte Lieferzeiten können nur eingehalten werden, wenn der Kunde den ihm obliegenden Pflichten (z.B. fristgerechte Leistung einer vereinbarten Anzahlung, vollständige Beibringung bereit zu stellender Unterlagen etc.) nachgekommen ist. Bei nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Kunden verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Hält IT-tasks Liefertermine nicht ein, so hat der Kunde IT-tasks in Textform eine angemessene Nachfrist zu setzen, die mit Zugang der Nachfristsetzung bei IT-tasks beginnt. Der Kunde ist erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs-pflichten, so ist IT-tasks berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Des weiteren geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung einer Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
 
V. Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Der Kunde ist verpflichtet, IT-tasks soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre auf eigene Kosten alle mit der Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Er wird IT-tasks insbesondere die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen und bei Bedarf einen Remotezugang auf das Kundensystem ermöglichen. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal zur Unterstützung von IT-tasks zur Verfügung steht.

2. Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung von Software sichergestellt ist. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde für die Maßnahmen zur IT-Sicherheit verantwortlich.
 
VI. Abnahme und Abnahmefiktion

1. Sofern IT-tasks werkvertragliche Leistungen erbringt, teilt IT-tasks dem Kunden die Abnahmereife der Leistungen mit. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung durch IT-tasks die Abnahmetests durchzuführen und zu dokumentieren.

2. Werden im Abnahmeverfahren Fehler bzw. Unzulänglichkeiten festgestellt, so werden diese protokolliert und in zwei Kategorien eingeteilt:

  • Kategorie A: Fehler, die den Echtlauf verhindern
    Die Fehler der Kategorie A schließen die Abnahme zunächst aus, soweit diese in einer Zusammenschau ein produktives Arbeiten mit dem Gesamtsystem unmöglich machen. Nach Beseitigung der Fehler der Kategorie A ist die Abnahme innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen zu erteilen.
  •  

  • Kategorie B: Unzulänglichkeiten, die einen Echtlauf nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Fehler der Kategorie B behindern die Abnahme nicht. Der Kunde hat die Abnahme unverzüglich zu erklären. Diese Fehler werden mit den entsprechenden Vorgangskontrollen durch IT-tasks im Zeitraum nach Abnahmeerteilung behoben.

 
3. Teilt IT-tasks dem Kunden die Fertigstellung einer Werkleistung in Textform mit und meldet der Kunde innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Fertigstellung keine mehr als unerheblichen Mängel, gilt die Werkleistung als abgenommen. Spätestens mit der vorbehaltlosen Zahlung oder einer Nutzung des Werkes über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen im Echtbetrieb gilt die Abnahme ebenfalls als erfolgt.
 
VII. Mängel

1. IT-tasks ist verpflichtet, angezeigte Mängel von Leistungen oder Kaufgegenständen innerhalb angemessener Frist für den Kunden kostenfrei zu beheben. Etwaig auftretende Mängel sind vom Kunden in einer für IT-tasks möglichst nachvollziehbaren Weise zu dokumentieren und ihr möglichst in Textform und unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.

2. IT-tasks ist berechtigt, die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist je nach Schwere des Mangels nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung zu erledigen. Der Kunde kann innerhalb angemessener Frist eine Neulieferung oder Nachbesserung verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist.

3. Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht, ist IT-tasks berechtigt, den mit der Analyse und sonstigen Bearbeitung entstandenen Aufwand zu berechnen, sofern es sich um einen Mangel handelt, der der Kunde als aus seiner Sphäre stammend hätte erkennen können.

4. Das Recht zum Rücktritt und Schadensersatz anstelle der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln.
 
VIII. Vergütung

1. Die von IT-tasks dem Kunden ausgestellten Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Skonto wird nicht gewährt. IT-tasks ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen.

2. Falls eine Vergütung nach Aufwand vereinbart wurde, wird IT-tasks den geleisteten Zeitaufwand monatlich jeweils zum Monatsende abrechnen.

3. Sofern nicht anderweitig vereinbart, übernimmt der Kunde die im Zusammenhang mit der Erbringung nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen entstehenden Reisekosten. IT-tasks stimmt die Reisekosten im Vorfeld mit dem Kunden ab. IT-tasks rechnet die Reisekosten monatlich jeweils zum Monatsende ab.

4. Sofern nicht anderweitig vereinbart, entspricht das Lieferscheindatum dem Leistungsdatum.
 
IX. Nutzungsrecht

1. Eine von IT-tasks gelieferte Standardsoftware ist urheberrechtlich geschützt. Die Standard-software wird dem Kunden nach vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen.

2. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der Nutzungsrechte ergeben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen. Werden im Vertrag keine anderweitigen Nutzungsrechtsvereinbarungen getroffen, räumt IT-tasks dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Eine Vermietung oder ein Vertrieb der Standardsoftware ist nicht gestattet. Der Kunde ist berechtigt, die Software auf einem Computer zu nutzen. Eine weitere Speicherung auf Computern, insbesondere Laptops, ist nicht gestattet. Die Urheberrechte verbleiben bei dem Lizenzgeber. Eine Entfernung des Herkunftsnachweises ist unzulässig.

3. Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzmechanismen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Anwender die Beweislast.

4. Soweit der Kunde die Software an Dritte weitergibt, hat er den Dritten schriftlich auf die Einhaltung der jeweiligen Vertragsbestimmungen zu verpflichten, das Programm vollständig von sämtlichen Computern zu löschen und sämtliche Kopien der Software vollständig zu vernichten.

5. Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Standardsoftware sichergestellt ist.
 
X. Geheimhaltung

Der Kunde ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung von IT-tasks offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

XI. Haftung

1. IT-tasks haftet für Schäden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, sofern IT-tasks Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

2. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern nicht Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden.

3. Sofern nicht anderweitig vereinbart, obliegt dem Kunden die Sicherstellung der Datensicherheit (z.B. Virenschutz, datenschutzrechtliche Vorgaben, Schutz vor Datenverlust und/oder unberechtigtem Zugriff) sowie die Sicherheit der genutzten Hardware. Eine Haftung von IT-tasks ist insoweit ausgeschlossen.

4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den Haftungsausschlüssen und Haftungsbeschränkungen unberührt.
 
XII. Verjährung und Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen

1. Jegliche Gewährleistungsansprüche des Kunden für erbrachte Werkleistungen verjähren außer bei arglistigem Verschweigen eines Mangels innerhalb eines Jahres ab der Abnahme des Werkes.

2. Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche beim Verkauf von Neuwaren beträgt ein Jahr nach Ablieferung der Ware an den Kunden. Wird der Kaufgegenstand an den Käufer versandt, so erfolgt der Gefahrübergang mit der Absendung.

3. Beim Verkauf von Gebrauchtware an Unternehmen entfällt eine Gewährleistungspflicht von IT-tasks wegen Sach- oder Rechtsmängel.

4. Von den vorstehenden Regelungen unberührt bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist beim Verkauf von Baustoffen und Bauteilen sowie Bauleistungen sowie Planungs- und Überwachungsleistungen an Bauwerken.
 
XIII. Abwerbeverbot

1. Der Kunde verpflichtet sich während der Dauer eines Dienstleistungsvertrages und 6 Monate nach Beendigung es zu unterlassen, Mitarbeiter von IT-tasks unmittelbar oder mittelbar abzuwerben oder abwerben zu lassen. Dem Kunden obliegt die die Darlegungs- und Beweislast, dass die Einstellung eines früheren Mitarbeiters von IT-tasks nicht auf gezielter Abwerbung beruht.

2. Sofern nicht anderweitig vereinbart, hat der Kunde für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung an IT-tasks, eine von IT-tasks nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende, Vertragsstrafe zu bezahlen.
 
XIV. Höhere Gewalt

1. IT-tasks wird in Fällen von höherer Gewalt, zum Beispiel bei Arbeitskampf, Aufruhr, Blockade, Boykott, Brand, Bürgerkrieg, Cyberangriffe, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist oder nach Einschätzung der Weltgesundheitsorganisation WHO vorliegt, Embargo, Geiselnahmen, Krieg, Naturkatastrophen und Unwetter, Reaktorunfälle, Revolution, Sabotage, Streik, Terrorismus, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und Rohstoffe oder Energieversorgungsschwierigkeiten für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten befreit. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich IT-tasks in Verzug befindet, es sei denn, dass IT-tasks den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

2. IT-tasks verpflichtet sich im Fall Höherer Gewalt, dem Kunden im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich darüber zu informieren und die Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

3. Wird durch die Höhere Gewalt die Leistung oder Teilleistung unmöglich, so ist IT-tasks von seiner Leistungsverpflichtung entsprechend frei.
 
XV. Sonstige Bestimmungen

1. Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher von IT-tasks auf einen Dritten übertragen.

2. Als Gerichtsstand ist Hagen (Westfalen) vereinbart. IT-tasks ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn-/Geschäftssitz zu verklagen.

3. Sofern sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt, gilt als Erfüllungsort der Sitz von IT-tasks.

4.Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.